§ 12
Bewilligungspflicht
(1) In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern bedürfen nachstehende Vorhaben einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde:
a) die Errichtung und jede nach außen sichtbare Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und wesentliche Änderung von sonstigen baulichen Anlagen;
b) die Errichtung und Änderung von Freileitungen;
c) die Errichtung von Materialseilbahnen, ausgenommen solche, die nur einem vorübergehenden Bedarf dienen;
d) das Abgraben und Anschütten des Geländes, ausgenommen zur Befestigung oder Ausbesserung bestehender Wege;
e) jeder Eingriff in stehende oder fließende Gewässer, Moore oder sonstiger Feuchtgebiete;
f) die Errichtung und wesentliche Änderung von Einfriedungen, soweit sie nicht Weidezwecken oder dem Schutz forstlicher Kulturen dienen;
g) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen und ähnlichem.
(2) Eine Bewilligung nach Abs 1 ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme die mit der Festlegung des Gebietes als Außenzone verfolgten Ziele (§ 8 Abs 2 Nationalparkgesetz) weder abträglich beeinflußt noch gefährdet werden.
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