§ 11
Verbote
In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind folgende Maßnahmen untersagt:
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, soweit sie nicht zur Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten dienen;
b) die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen für die Personenbeförderung;
c) die Anlage von Schitrassen;
d) der Abbau von Stein, Lehm, Sand oder Schotter, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Bedarf, für Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie für die Anlage von Wanderwegen und die Erhaltung bestehender Wege;
e) die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;
f) die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
g) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise