§ 3
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Oktober 1969, LGBl Nr 70, mit der das Betreten der Eisdecken der Stauseen der Kraftwerke Edling und Feistritz/Ludmannsdorf untersagt wird, außer Kraft.
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