Vorwort
§ 1
§ 1
(1) In dem in der Anlage (Österreichische Karte 1:10.000) umgrenzten Gebiet (Zonen I bis IV) bedürfen die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Zonen I und II
a) Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art von über 1 m Tiefe sowie die Fassung von Quellen, die Erschließung, Ableitung oder Benutzung von Grundwasser;
b) die Errichtung von Hochbauten, aller Untertagebauten, von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben;
c) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt unter + 25 Grad C und von mehr als 800 Litern;
d) die Ablagerung von Müll und anderen für das Grundwasser schädlichen Stoffen;
e) die Versickerung jeglicher Abwässer und die Errichtung von Düngerstätten;
f) die Errichtung von Campingplätzen;
g) die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Straßen (LGBl Nr 23/1966) und von Bundesstraßen (BGBl Nr 59/1948).
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der hiefür erforderlichen Maßnahmen.
Zone III
a) Die Versickerung von Abwässern gewerblicher und industrieller Anlagen sowie geschlossener Siedlungsgebiete;
b) die Ablagerung von Müll gewerblicher und industrieller Betriebe und geschlossener Siedlungsgebiete;
c) die Errichtung von Campingplätzen;
d) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt unter + 25 Grad C und von mehr als 800 Litern;
e) die Errichtung von Stollen, Tunnels, Kavernen und Schächten über 10 m Tiefe sowie von Straßenan- und -einschnitten, die in bergwasser- bzw. grundwasserführende Zonen eingreifen;
f) die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse zu befürchten ist;
g) Gebirgsentwässerungen mittels Bohrungen.
Zone IV
a) Die Errichtung von Stollen, Tunnels und Kavernen;
b) die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sofern es sich um
eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha handelt.
(2) Eine nach Abs 1 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine qualitative und quantitative Gefährdung der Heilquelle "Königsquell" nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.
§ 2
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 geahndet.