§ 4 Anzahl der Lehrlinge pro Betrieb
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. 4 LFBAG einzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
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