§ 3 Eignungsbedingungen
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
(1) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer
1. in körperlicher Hinsicht geeignet ist, den Anforderungen zu entsprechen, die an ihn nach den Lehrplänen gestellt werden, und
2. die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(2) Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist durch die Vorlage des Abschlußzeugnisses der Pflichtschule zu erbringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
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