§ 13 Zeugnis der Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
Rückverweise
Keine Verweise gefunden