(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.
(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:
1. der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden oder
2. der Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden oder
3. der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
4. der Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden.
(3) Bei der Feststellung der Einschlägigkeit eines erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist § 8 Abs. 4 LFBAG anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
Rückverweise
Keine Verweise gefunden