LEVO-StBHG
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 zuerkannte stationäre, teilstationäre und mobile Hilfeleistungen gelten ab 1. Oktober 2011 als aufgrund der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 zuerkannt.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten mobilen Hilfeleistungen ‚Wohnassistenz‘, ‚Familienentlastungsdienst‘ und ‚Freizeitassistenz‘ für die Zeit nach dem 30. September 2011 von Amts wegen neu zu entscheiden. Sofern die Behörde bis zum 1. Oktober 2011 keine Entscheidung getroffen hat, sind diese Hilfeleistungen bis zur Entscheidung in erster Instanz, längstens jedoch bis zum 30. November 2011 weiterzugewähren.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 im Ausmaß der Maximalhöhe zuerkannte Pflege- und Betreuungszuschläge gemäß § 2 Abs. 3 gelten ab 1. Oktober 2011 in der nach der Rechtslage der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 für stationäre und teilstationäre Hilfeleistungen jeweiligen Maximalhöhe als zuerkannt. Über alle übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 über den 30. September 2011 hinaus zuerkannten Pflege- und Betreuungszuschläge ist von Amts wegen mit 1. Oktober 2011 neu zu entscheiden.
(4) MitarbeiterInnen von Trägern der Behindertenhilfe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 als FrühförderInnen in der Leistungsart III.A. Interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung, III.B. Interdisziplinäre Sehfrühförderung und Familienbegleitung oder III.C. Interdisziplinäre audiologische Frühförderung und Familienbegleitung der Anlage 1 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 tätig waren und die keine der in Anlage 1 in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011 geforderte Grundqualifikation nachweisen können, gelten als qualifiziert, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 43/2011 in dieser Leistungsart über mehr als 3900 Stunden Berufspraxis innerhalb der letzten zehn Jahre bei einem Träger der Behindertenhilfe verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2011, LGBl. Nr. 51/2012
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