§ 2 Wirkungen des Landesentwicklungsprogrammes
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
(1) Regionale Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bebauungs richtlinien der Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen.
(2) Bestehende Flächenwidmungspläne, die diesem Landesentwicklungsprogramm widersprechen, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesentwicklungsprogramm anzupassen (§ 19 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes).
(3) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
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