§ 2 Vorsitzender
In Kraft seit 07. September 2001
Up-to-date
(1) Der Vorsitzende hat für die Abwicklung der Sitzungen der Kommission, die Durchführung der Beschlüsse der Kommission und die laufende Administration zu sorgen.
(2) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden haben die Mitglieder der Kommission ein anderes Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zur Vertretung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(3) Bei der Wahl des Vorsitzenden und der Bestimmung seines Vertreters (Abs. 2) führt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kommission den Vorsitz.
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