Geflügelhygienegebührenverordnung 2026
Vorwort/Präambel
(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und für amtliche Probenahmen nach den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt:
1. für den Personalaufwand je angefangener Viertelstunde: 25,95 Euro;
2. für den sonstigen Verwaltungsaufwand (Sachaufwand, Reisekosten usw.) je durchgeführter Kontrolle oder Probenahme: 39,34 Euro.
Die Gebühr umfasst nicht die Kosten für das Probenahmematerial, die Einsendung von Proben an ein Labor und für die Laboruntersuchung. Diese Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet.
(2) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Entgelte gemäß Abs. 1 angeordnet. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Änderungsrate wird jeweils am 31. März eines Kalenderjahres mit dem Jahresdurchschnittsindex des Vorjahres berechnet. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Für die erstmalige Berechnung ist der Jahresdurchschnittsindex für das Jahr 2025 heranzuziehen. Der Jahresdurchschnittsindex des der Änderung vorangehenden Kalenderjahres stellt die Bezugsgröße für weitere Änderungen dar. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Die neuen Entgelte sind kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Ändert sich der Entgelttarif, sind die geänderten Entgelte im Landesgesetzblatt vom Landeshauptmann kundzumachen und gelten ab dem der Kundmachung nächstfolgenden Kalendermonat.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geflügelhygienegebührenverordnung 2024, LGBl. Nr. 44/2024, außer Kraft.