Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1, 3, 6, 7, 8, 11, 13 und 14, weiterhin erlaubt, sofern kein Eingriff vorliegt, der dem Schutzgegenstand oder dem Schutzzweck (§ 2) entgegensteht oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt.
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