(1) In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der die Erhaltung
1. der Ursprünglichkeit der Natur,
2. der Tier- und Pflanzenwelt,
3. der traditionell durch extensiv landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder
4. des ökologischen Gleichgewichtes
beeinträchtigt, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden oder zur Sicherstellung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes vorgenommen werden muss.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, insbesondere Aufforstung oder Anschüttungen oder Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen oder die natürliche Bodenbeschaffenheit und die aktuelle Naturausstattung auf andere Weise zu ändern;
2. das Gebiet außerhalb von gekennzeichneten Wegen zu betreten;
3. neue Wege anzulegen, ausgenommen solche, die ausschließlich zum Zweck der gezielten Besucherlenkung in einer unbefestigten Weise und mit einer entsprechenden Kennzeichnung errichtet werden;
4. im Gebiet zu reiten oder zu fahren;
5. Bauvorhaben aller Art sowie Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
6. Schutt, Müll oder Abfälle aller Art zwischen- oder abzulagern;
7. chemische Stoffe jeglicher Art, insbesondere künstliche Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide und dergleichen in den Boden einzubringen;
8. das Anbringen jeder Art von Tafeln oder Wegweisern, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
9. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
10. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, dem Bestand zu entnehmen oder zu beschädigen mit Ausnahme der auf Grund des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 - Bgld. PSG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
11. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen;
12. störenden Lärm zu erregen;
13. Wildäcker anzulegen, Fütterungen durchzuführen, mobile Hochstände aufzustellen oder ortsfeste Hochstände zu errichten;
14. Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze zu errichten oder Wohnwagen und Wohnmobile sowie diesen gleichzusetzenden Fahrzeugen abzustellen.
Keine Ergebnisse gefunden