Burgenländische GFD-Verordnung 2026
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée, in der Folge „GFD“ genannt) und der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus, in der Folge „ARZ“ genannt) als deren Überträger, mit dem Ziel
1. das Auftreten der GFD und der ARZ festzustellen,
2. deren Ausbreitung zu verhindern und
3. beide zu bekämpfen.
(1) „Wirtspflanzen der GFD“ sind die Weinrebe (Vitis spp.) und die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba). Überträger der GFD ist insbesondere die ARZ.
(2) „Untersuchung“ ist ein systematisches labortechnisches Verfahren zur Feststellung von GFD an Wirtspflanzen.
(3) „Ausbruchstelle“ ist jene Wirtspflanze, an der GFD mittels einer Untersuchung festgestellt wurde (Einzelstockprobe). Wurde eine Mischprobe mehrerer Wirtspflanzen genommen, so gilt der Mittelpunkt der beprobten Wirtspflanzen als Ausbruchstelle.
(4) „Verbreitungsgebiet der ARZ“ ist das gesamte Landesgebiet des Burgenlandes.
(5) „Befallszone“ ist jenes Gebiet, das im Umkreis von 500 Metern um die Ausbruchstelle von der Behörde festgelegt wird.
(6) „Sicherheitszone“ ist jenes Gebiet, das im Umkreis von 2 500 Metern um die Befallszone von der Behörde festgelegt wird.
(2) Zur Feststellung des Auftretens mit GFD infizierter ARZ sind vom Pflanzenschutzdienst des Landes im Zuge der Überwachung nach Abs. 1 stichprobenartige Untersuchungen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der Landesregierung zu melden.
(3) Die Landesregierung hat unter Einbeziehung der Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 und Untersuchungen gemäß Abs. 2 und § 4 und unter Bedachtnahme auf die im Vorjahr aufgetretenen Fälle der ARZ und der GFD eine jährliche Strategie zu beschließen, mit der die Ziele des § 1 bestmöglich erreicht werden können. Die Erstellung erfolgt unter Einbeziehung der Landwirtschaftskammer Burgenland. Für die Maßnahmen im biologischen Weinbau sind Expertinnen und Experten der biologischen Produktion verpflichtend hinzuzuziehen.
(4) Bei der Erstellung der Strategie sind die verschiedenen Produktionsverfahren im Weinbau zu berücksichtigen. Die Strategie hat eine Liste der möglichen anwendbaren Pflanzenschutzmittel zu enthalten.
(5) Die GFD-Landesstrategie ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen und den Gemeinden zu übermitteln.
(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen stehen, auf denen Weinreben (Vitis spp.) wachsen, sind verpflichtet, diese Grundflächen auf das Auftreten der GFD laufend zu kontrollieren und jedes Vorkommen sowie Anzeichen, die auf den Befall hinweisen, unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst des Landes zu melden. Dieser hat bei Verdacht eines Befalls mit GFD eine Untersuchung durchzuführen.
(2) Die positiven Ergebnisse der Untersuchungen hat der Pflanzenschutzdienst des Landes an die Behörde zu melden.
(1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat die Behörde das Gebiet, in der sich die Ausbruchstelle befindet, als Befallszone abzugrenzen. Zur Einrichtung einer Befallszone bedarf es eines Nachweises der GFD durch Untersuchung. Die Wirtspflanze, von der die Proben zur Untersuchung genommen wurden, bildet den Ausgangspunkt für die Einrichtung der Befalls- und Sicherheitszone. Die Ausbruchstelle ist während der gesamten Dauer der Einrichtung der Befalls- und Sicherheitszone behördlich zu markieren Die Abgrenzung der Befallszone ist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden kundzumachen, die betroffenen Weinbautreibenden gemäß § 2 Abs. 6 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019 - Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2025, sind von der Behörde schriftlich über die Einrichtung der Befallszone zu verständigen.
(2) Um die Befallszone ist von der Behörde eine Sicherheitszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Sicherheitszone ist an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden kundzumachen.
(3) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszonen hat unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten zu erfolgen. Die Befalls- und Sicherheitszonen sind in den Aussendungen des Pflanzenschutzwarndienstes der Landwirtschaftskammer Burgenland zu veröffentlichen.
(4) Erstreckt sich die Befallszone oder die Sicherheitszone über den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden, haben diese bei der Abgrenzung der Zone einvernehmlich vorzugehen.
(5) Flächen, auf denen der Befall festgestellt wurde, gelten frühestens zwei Jahre nach der letzten Meldung der GFD als befallsfrei. Die Aufhebung der Befalls- und der Sicherheitszone hat durch die Behörde nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes zu erfolgen. Die Kundmachungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. Zusätzlich ist die Aufhebung der Befalls- und Sicherheitszonen in den Aussendungen des Pflanzenschutzwarndienstes der Landwirtschaftskammer Burgenland zu veröffentlichen.
(1) Weinbautreibende gemäß § 2 Abs. 6 Bgld. WeinbauG 2019 sowie Besitzerinnen und Besitzer von einzelnen Wirtspflanzen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und Anordnungen der Behörde verpflichtet, die Rodung und geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der GFD und zur Verhinderung ihrer Ausbreitung durchzuführen. Können diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung für die Rodung und die Bekämpfungsmaßnahmen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
(2) Alle befallenen Wirtspflanzen sind von den Verpflichteten (Abs. 1) unverzüglich zu roden. Werden die Rodungen von den Verpflichteten nicht durchgeführt, hat die Behörde die Rodung anzuordnen. Angeordnete Rodungen müssen binnen zwei Wochen durchgeführt werden. Zusätzlich hat die Behörde in der Befallszone die Rodung von Wirtspflanzen, bei denen auf Grund einer fachlichen Beurteilung durch den Pflanzenschutzdienst des Landes der Verdacht eines solchen Befalls besteht, anzuordnen. Führt diese Beurteilung des Pflanzenschutzdienstes des Landes dazu, dass im Radius von 10 Metern um die Ausbruchstelle mehr als 20% befallene Wirtspflanzen vorhanden sind, so sind im Radius von 25 Metern um die Ausbruchstelle alle Wirtspflanzen zu roden. Diese Rodungsfläche kann auf Empfehlung des Pflanzenschutzdienstes des Landes nach Vorlage eines Lageplans an die im Einzelfall gegebene Befallsdynamik angepasst werden.
(3) Die Behörde hat für jegliche Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie einzelne Rebstöcke (inklusive Direktträgerreben) in der Befallszone geeignete Maßnahmen und die Zeitpunkte oder Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen und anzuordnen. Kommen Verpflichtete (Abs. 1) den angeordneten Maßnahmen nicht nach, hat die Behörde die Ersatzvornahme zu verfügen.
(4) Die Behörde hat in der Sicherheitszone geeignete Maßnahmen und die Zeitpunkte oder Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen und anzuordnen.
(5) Die Landesregierung kann im gesamten Verbreitungsgebiet oder Teilen davon mit Verordnung geeignete Maßnahmen und die Zeitpunkte oder Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen bestimmen und anordnen.
(6) Innerhalb von Befalls- und Sicherheitszonen sind in Weingärten, Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie bei einzelnen Rebstöcken (inklusive Direktträgerreben) und auf Grundstücken mit Weinreben - einschließlich ihrer Einfriedungen - sowie innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zu Weingärten und Vermehrungsflächen rankende Gewöhnliche Waldreben von den Verpflichteten (Abs. 1) jeweils bis 31. Mai jeden Jahres zu beseitigen. Ihr Wiederaustrieb ist während des Bestehens der Befalls- und Sicherheitszonen zu verhindern.
(7) Innerhalb von Befalls- und Sicherheitszonen sind aufgelassene Vermehrungsflächen (Rebschulen, Mutterrebenbestände), Weinhecken, Weinlauben sowie einzelne Rebstöcke (inklusive Direktträgerreben) von den Verpflichteten (Abs. 1) in einen ordnungsgemäßen Pflegezustand zu bringen oder zu roden.
(8) Bei der Bestimmung der geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen sind die verschiedenen Produktionsverfahren im Weinbau sowie die Befallsdynamik und das Auftreten der ARZ und der GFD zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Maßnahmen erfolgt von der Behörde (Abs. 3 und 4) oder der Landesregierung (Abs. 5) unter Einbeziehung der Landwirtschaftskammer Burgenland und in Einklang mit der GFD-Landesstrategie (§ 3). Für die Maßnahmen im biologischen Weinbau sind Expertinnen und Experten der biologischen Produktion verpflichtend hinzuzuziehen.
(9) Die Maßnahmen und die Zeitpunkte oder Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen sind den Gemeinden in der jeweiligen Zone oder im Verbreitungsgebiet zu übermitteln. Die Gemeinden haben diese Informationen ortsüblich kundzumachen. Darüber hinaus sind die Maßnahmen und die Zeitpunkte oder Zeiträume für den Einsatz der Bekämpfungsmaßnahmen in den Aussendungen des Pflanzenschutzwarndienstes der Landwirtschaftskammer Burgenland zu veröffentlichen.
(10) Die gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Dabei sind das betroffene Grundstück, der Zeitpunkt, die Aufwandmenge des Pflanzenschutzmittels oder des für die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Pflanzen verordneten Pflanzenhilfsmittels je Hektar aufzuzeichnen, Nachweise über den Erwerb und Einsatz (insbesondere Rechnungen) drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Werden Rodungsmaßnahmen gesetzt, ist der Zeitpunkt und der Verbleib der Wirtspflanzen zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(1) Für den behördlich angeordneten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur solche Pflanzenschutzmittel verwendet werden, welche in der GFD-Landesstrategie festgelegt wurden (§ 3 Abs. 4). Die Wahl des Pflanzenschutzmittels obliegt den Verpflichteten (§ 6 Abs. 1).
(2) Vor dem Einsatz eines bienengefährlichen Insektizids muss blühender Unterwuchs gemäht oder gemulcht werden. Die Behandlungen dürfen nicht während der Blüte der zu behandelnden Rebsorte durchgeführt werden. Die Anwendung hat tunlichst nach Sonnenuntergang oder vor Sonnenaufgang zu erfolgen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, durchgeführt.
Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen stichprobenartig zu kontrollieren. Die Organe der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden sowie des Pflanzenschutzdienstes des Landes dürfen dabei die Grundstücke der Befalls- und Sicherheitszone jederzeit betreten und Proben von den Wirtspflanzen nehmen.
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe und der Amerikanischen Rebzikade, LGBl. Nr. 50/2016, außer Kraft.