§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten — Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2026
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2025 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 38/2025, außer Kraft.
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