§ 3 Geringfügigkeitsgrenze — Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2026
Rückverweise
Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 beträgt 551,10 Euro für das Kalenderjahr 2026.
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