§ 2 Höchstbeitragsgrundlage — Aufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2026
Rückverweise
Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 LBPG 2002 beträgt 231,00 Euro für das Kalenderjahr 2026.
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