Rückverweise
(1) Die mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen umfassen die gemäß § 3 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme der in § 3 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände. Das Teilprüfungsfach I umfasst die Gegenstände des § 3 Z 1 und 2. Das Teilprüfungsfach II umfasst die Gegenstände des § 3 Z 3 und 6.
(2) Die Vorbereitung der mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer.
(3) Bei Nichtbestehen eines Teilprüfungsfaches gemäß Abs. 1 kann dieses zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.
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