(1) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen, in denen der Dienstprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, von Amts wegen durch die Landesregierung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung auf Antrag der Gemeindebediensteten durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 1 letzter Satz und des § 4 Abs. 2.
(2) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfordert eine Anwesenheit im Ausbildungslehrgang im Ausmaß von zumindest 75% der Lehrgangszeit.
(3) Die Dienstprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen, die zu Teilprüfungsfächern zusammengefasst werden (§ 7). Jedes Teilprüfungsfach ist als Einzelprüfung (§ 35 Abs. 2 LBDG 1997) abzulegen. Die Entscheidung, ob die Teilprüfung mündlich oder schriftlich abzulegen ist, trifft die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer. Als Einzelprüferinnen und Einzelprüfer können nur Mitglieder der Prüfungskommission oder die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission herangezogen werden.
(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Verwendung vorgeschriebenen mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen bestanden worden sind.
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