(1) Die Gemeindebediensteten sind auf ihren Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang beim Amt der Burgenländischen Landesregierung anzumelden, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe der oder des Gemeindebediensteten vorgeschrieben ist. Über die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang entscheidet die Landesregierung. Bei der Entscheidung über die Zuweisung sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 LBDG 1997 zu beachten.
(2) Gemeindebedienstete können auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugewiesen werden, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die von den Gemeindebediensteten angestrebte Entlohnungsgruppe vorgeschrieben ist, sie von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister angemeldet werden und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in der Anmeldung bestätigt, dass eine Überstellung in eine solche Entlohnungsgruppe seitens der Gemeinde beabsichtigt ist.
(3) Die Teilnahme am Ausbildungslehrgang erfordert grundsätzlich eine mindestens sechsmonatige praktische Verwendung im handwerklichen Dienst.
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die praktische Verwendung gemäß Abs. 3 teilweise nachgesehen werden.
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