Rückverweise
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen p1 und p2, gh1 und gh2 sowie bh1 und bh2 für die nach
1. § 32 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1971 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013 oder
2. § 56 Abs. 2 (§ 133f Abs. 1 Z 2) Bgld. GemBG 2014 in Verbindung mit Anlage 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997
der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Einstufungsvoraussetzung vorgesehen ist.
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