Rückverweise
Diese Verordnung dient der Zuordnung der beitragspflichtigen Tätigkeiten zu den Beitragsgruppen A bis D, entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2026.
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