Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, LGBl. Nr. 33/2011, außer Kraft.
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