Mit dieser Verordnung wird für Gemeinden im Fall, dass der von der Statistik Austria veröffentlichte Preis für Baulandgrundstücke gemäß § 24a Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, für eine Gemeinde aufgrund statistischer Einmaleffekte einen Wert aufweist, der übermäßig von den Preisen in vergleichbaren Gemeinden abweicht, ein angemessener Wert für Baulandlandgrundstücke festgelegt, wobei dafür ein von der Statistik Austria für vergleichbare Gemeinden veröffentlichter Preis herangezogen wird.
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