(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die in die jeweiligen Tourismusverbände zu entsendenden Delegierten, LGBl. Nr. 16/2021, außer Kraft.
(3) Die Verordnung, LGBl. Nr. 4/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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