Vorwort
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 18 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 und 4 sowie für die Anpassung des Divisors in § 103 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 wird für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2024 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 22/2024, außer Kraft.