Vorwort
§ 1
§ 1
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 18 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 und 4 sowie für die Anpassung des Divisors in § 103 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 wird für das Jahr 2025 mit 1,046 festgesetzt.
§ 2
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2024 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 22/2024, außer Kraft.