LandesrechtBurgenlandVerordnungenEuropaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen

Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen

In Kraft seit 13. Mai 2025
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Gattendorf, Parndorf und Potzneusiedl werden zum „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.

(4) In Anlage 3 , bestehend aus zwei Übersichtsplänen als Blattschnitt (3a und 3b) und 22 Detailplänen (3.1 bis 3.22) im Maßstab 1 : 5 000, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 3.

§ 3

§ 3 Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

Lebensraumtypen:

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 6440 Brenndolden-Auenwiesen ( Cnidion dubii )

91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion , Alnion incanae , Salicion albae )

91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur , Ulmus laevis und Ulmus minor , Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia ( Ulmenion minoris )

Tierarten:

Rotbauchunke ( Bombina bombina )

Grüne Flussjungfer ( Ophiogomphus cecilia )

Donaukammmolch ( Triturus dobrogicus )

§ 4

§ 4 Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes

Die Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 3 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).

§ 5

§ 5 Bewilligungen

(1) Die Behörde kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.

(2) Die Behörde kann bei Vorliegen von Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.

§ 6

§ 6 Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;

2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“

§ 7

§ 7 Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3.1

Anl. 3

Anlage 3a

Anl. 3a

Anhänge

Anlage 3a
PDF

Anlage 3b

Anl. 3b

Anhänge

Anlage 3b
PDF

Anlage 3.10

Anl. 3/10

Anlage 3.11

Anl. 3/11

Anlage 3.12

Anl. 3/12

Anlage 3.13

Anl. 3/13

Anlage 3.14

Anl. 3/14

Anlage 3.15

Anl. 3/15

Anlae 3.16

Anl. 3/16

Anlage 3.17

Anl. 3/17

Anlae 3.18

Anl. 3/18

Anlage 3.19

Anl. 3/19

Anlage 3.2

Anl. 3/2

Anlage 3.20

Anl. 3/20

Anlage 3.21

Anl. 3/21

Anlage 3.22

Anl. 3/22

Anlage 3.3

Anl. 3/3

Anlage 3.4

Anl. 3/4

Anlae 3.5

Anl. 3/5

Anlage 3.6

Anl. 3/6

Anlage 3.7

Anl. 3/7

Anlage 3.8

Anl. 3/8

Anlage 3.9

Anl. 3/9