Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen
§ 1
Schutzgebietsgrenzen
§ 2Schutzzweck
§ 3Schutzgegenstand
§ 4Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes
§ 5Bewilligungen
§ 6Nutzung
§ 7Umsetzungshinweis
§ 8Inkrafttreten
Anl. 1Anlage 1
Anl. 2Anlage 2
Anl. 3Anlage 3.1
Anl. 3aAnlage 3a
Anl. 3bAnlage 3b
Anl. 3/10Anlage 3.10
Anl. 3/11Anlage 3.11
Anl. 3/12Anlage 3.12
Anl. 3/13Anlage 3.13
Anl. 3/14Anlage 3.14
Anl. 3/15Anlage 3.15
Anl. 3/16Anlae 3.16
Anl. 3/17Anlage 3.17
Anl. 3/18Anlae 3.18
Anl. 3/19Anlage 3.19
Anl. 3/2Anlage 3.2
Anl. 3/20Anlage 3.20
Anl. 3/21Anlage 3.21
Anl. 3/22Anlage 3.22
Anl. 3/3Anlage 3.3
Vorwort/Präambel
Auf Grund des § 22b Abs. 1 lit. a und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet:
(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Gattendorf, Nickelsdorf, Parndorf, Potzneusiedl und Zurndorf werden zum „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.
(4) In Anlage 3 , bestehend aus zwei Übersichtsplänen als Blattschnitt (3a und 3b) und 22 Detailplänen (3.1 bis 3.22) im Maßstab 1 : 5 000, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 3.
Schutzgegenstand (* prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
Lebensraumtypen:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 6440 Brenndolden-Auenwiesen ( Cnidion dubii )
91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion , Alnion incanae , Salicion albae )
91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur , Ulmus laevis und Ulmus minor , Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia ( Ulmenion minoris )
Tierarten:
Rotbauchunke ( Bombina bombina )
Grüne Flussjungfer ( Ophiogomphus cecilia )
Donaukammmolch ( Triturus dobrogicus )
Die Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 3 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).
(1) Die Behörde kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.
(2) Die Behörde kann bei Vorliegen von Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;
2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel der Verordnung sowie § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.