Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen
Schutzgebietsgrenzen
§ 2Schutzzweck
§ 3Schutzgegenstand
§ 4Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes
§ 5Bewilligungen
§ 6Nutzung
§ 7Umsetzungshinweis
§ 8Inkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 3a
Anl. 3b
Anl. 3/10
Anl. 3/11
Anl. 3/12
Anl. 3/13
Anl. 3/14
Anl. 3/15
Anl. 3/16
Anl. 3/17
Anl. 3/18
Anl. 3/19
Anl. 3/2
Anl. 3/20
Anl. 3/21
Anl. 3/22
Anl. 3/3
Anl. 3/4
Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Gattendorf, Parndorf und Potzneusiedl werden zum „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.
(4) In Anlage 3 , bestehend aus zwei Übersichtsplänen als Blattschnitt (3a und 3b) und 22 Detailplänen (3.1 bis 3.22) im Maßstab 1 : 5 000, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 3.
§ 3
§ 3 Schutzgegenstand
Schutzgegenstand (* prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
Lebensraumtypen:
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions 6440 Brenndolden-Auenwiesen ( Cnidion dubii )
91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion , Alnion incanae , Salicion albae )
91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur , Ulmus laevis und Ulmus minor , Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia ( Ulmenion minoris )
Tierarten:
Rotbauchunke ( Bombina bombina )
Grüne Flussjungfer ( Ophiogomphus cecilia )
Donaukammmolch ( Triturus dobrogicus )
§ 4
§ 4 Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes
Die Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 3 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).
§ 5
§ 5 Bewilligungen
(1) Die Behörde kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.
(2) Die Behörde kann bei Vorliegen von Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.
§ 6
§ 6 Nutzung
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 3 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;
2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“
§ 7
§ 7 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
§ 8
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3.1
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3.1PDFAnlage 3a
Anl. 3a
Anhänge
Anlage 3aPDFAnlage 3b
Anl. 3b
Anhänge
Anlage 3bPDFAnlage 3.10
Anl. 3/10
Anhänge
Anlage 3.10PDFAnlage 3.11
Anl. 3/11
Anhänge
Anlage 3.11PDFAnlage 3.12
Anl. 3/12
Anhänge
Anlage 3.12PDFAnlage 3.13
Anl. 3/13
Anhänge
Anlage 3.13PDFAnlage 3.14
Anl. 3/14
Anhänge
Anlage 3.14PDFAnlage 3.15
Anl. 3/15
Anhänge
Anlage 3.15PDFAnlae 3.16
Anl. 3/16
Anhänge
Anlage 3.16PDFAnlage 3.17
Anl. 3/17
Anhänge
Anlage 3.17PDFAnlae 3.18
Anl. 3/18
Anhänge
Anlage 3.18PDFAnlage 3.19
Anl. 3/19
Anhänge
Anlage 3.19PDFAnlage 3.2
Anl. 3/2
Anhänge
Anlage 3.2PDFAnlage 3.20
Anl. 3/20
Anhänge
Anlage 3.20PDFAnlage 3.21
Anl. 3/21
Anhänge
Anlage 3.21PDFAnlage 3.22
Anl. 3/22
Anhänge
Anlage 3.22PDFAnlage 3.3
Anl. 3/3
Anhänge
Anlage 3.3PDFAnlage 3.4
Anl. 3/4
Anhänge
Anlage 3.4PDFAnlae 3.5
Anl. 3/5
Anhänge
Anlage 3.5PDFAnlage 3.6
Anl. 3/6
Anhänge
Anlage 3.6PDFAnlage 3.7
Anl. 3/7
Anhänge
Anlage 3.7PDFAnlage 3.8
Anl. 3/8
Anhänge
Anlage 3.8PDFAnlage 3.9
Anl. 3/9
Anhänge
Anlage 3.9PDF