Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. September 1959, womit Durchführungsbestimmungen auf Grund des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1959, erlassen werden, LGBl. Nr. 19/1959, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1988, wird aufgehoben.
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