LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerkaufstätigkeiten an Wochenenden

Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

In Kraft seit 28. Juni 2024
Up-to-date

§ 1

§ 1

An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m 2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

§ 2

In den Verkaufsstellen dürfen Lebensmittel und Fleischprodukte, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel des täglichen Lebens angeboten werden.

§ 3

§ 3

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1