Vorwort
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der Betragsgrenzen des § 18 Abs. 1 und des § 103 Abs. 3 und 4 sowie für die Anpassung des Divisors in § 103 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 wird für das Jahr 2024 mit 1,097 festgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2023 festgesetzt wird, LGBl. Nr. 52/2023, außer Kraft.