Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2023 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 53/2023, außer Kraft.
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