(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2023 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 53/2023, außer Kraft.
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