(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:
1. für die Person mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit 110,00 Euro
2. für jedes weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglied 80,00 Euro
(2) Für Fremde mit Vertriebenenstatus gemäß der Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO, BGBl. II Nr. 92/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, wird die Grundversorgungsleistung um 65% des über dem Freibetrag liegenden Einkommens reduziert.
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