Die Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
1. bei Unterbringung in einer organisierten Unterkunft:
a) für die Unterbringung und Verpflegung pro Person und Tag 25,00 Euro
b) für das Taschengeld von in Vollversorger-Quartieren und Quartieren für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge untergebrachten Personen pro Person und Monat 40,00 Euro
c) für Freizeitaktivitäten pro Person und Monat 10,00 Euro
2. bei Unterbringung in einer individuellen Unterkunft:
a) für den Mietaufwand pro Monat:
aa) für eine Einzelperson 165,00 Euro
bb) für Familien (ab zwei Personen) gesamt 330,00 Euro
b) für die Verpflegung pro Monat:
aa) für Erwachsene 260,00 Euro
bb) für Minderjährige 145,00 Euro
cc) für unbegleitete Minderjährige 260,00 Euro
3. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen in betreuten Wohneinrichtungen pro Person und Tag:
a) in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) 95,00 Euro
b) in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) 63,50 Euro
c) in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20) oder sonstigen geeigneten Unterkünften 40,50 Euro
4. für die Sonderunterbringung von Pflegebedürftigen pro Person und Monat 2.480,00 Euro
5. für den Schulbedarf pro Kind und Jahr 200,00 Euro
6. für notwendige Bekleidungshilfe pro Person und Jahr 150,00 Euro
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