Bestehende Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungs- und (Teil-) Bebauungspläne, die diesem Entwicklungsprogramm widersprechen, sind bei der jeweils nächsten Änderung - spätestens jedoch binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung - dem Entwicklungsprogramm anzupassen (§ 30 Abs. 4, § 43 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019).
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