(1) Die Örtlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne und (Teil-)Bebauungspläne der im § 1 genannten Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen. Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften dürfen diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
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