(1) Das unmittelbare Umfeld von Bauwerken oder Ensembles mit historischen Bezügen, besonderer Eigenart oder wichtigen Anziehungspunkten und Gebäuden, die von regionaler Bedeutung sind, ist mit dem Charakter und der Wirkung des jeweiligen Bauwerkes und Ensembles in Einklang zu halten.
(2) Regionale Sichtachsen sind freizuhalten und der Umgebungscharakter ist zu erhalten. Bei der Entwicklung von konkreten Projektvorhaben ist im Rahmen einer Analyse festzustellen, dass die Eigenart und Schönheit der in Anlage 1 und 5 aufgelisteten Bauwerke und Ensembles und deren Sichtachsen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
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