(1) Betriebsstandorte sind einzelne Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit regionaler Bedeutung, welche in ihrer Wirkung, Größe, Angebots- und Nutzungsvielfalt und dem Einzugsbereich regionale Impulse setzen.
(2) Als Betriebsstandorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.3. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte der Stufen 1 und 2.
(3) Neuausweisungen von Betriebs- und Industriegebieten und Erweiterungen bestehender Betriebs- und Industriegebiete außerhalb von Betriebs- und Industriestandorten sind nur bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 ha zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Erweiterung von bestehenden Betriebs- und Industriegebieten, sofern diese nachweislich der Erweiterung eines bereits im Gemeindegebiet bestehenden Betriebes dienen sowie die Ausweisung von interkommunalen Betriebsgebieten.
(4) Die Verwertung bereits als Betriebs- oder Industriegebiet gewidmeter nicht oder nur geringfügig bebauter Flächen ist vor Neuwidmungen zu prüfen.
(5) Die Neuausweisung bzw. Erweiterung von Betriebs- und Industriegebieten ist mit dem Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel abzustimmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise