(1) Als Landwirtschaftliche Vorrangzonen sind jene Flächen festgelegt, die aus regionaler Sicht besonders bedeutsam für die landwirtschaftliche Produktion sind und aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten (Bodengüte und natürliche Ertragsfähigkeit, Lage und Größe) besonders für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse geeignet sind.
(2) Die in Anlage 1 gekennzeichneten landwirtschaftlichen Vorrangzonen sind grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten.
(3) Baulandwidmungen dürfen in landwirtschaftlichen Vorrangzonen nicht vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Erweiterungen bereits gewidmeten Baulandes bei einem erforderlichen Flächenbedarf für die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes.
(4) Die Widmung von Grünflächen nach § 40 Abs. 3 Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, (landwirtschaftliche Bauten in Grünflächen) ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, zulässig.
(5) Nicht-landwirtschaftliche Grünflächenausweisungen und die Widmung von Verkehrsflächen sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an der geplanten Nutzung besteht und dieses dem öffentlichen Interesse einer Nutzung als landwirtschaftlicher Produktionsfläche überwiegt.
(6) Widmungen und Zonierungen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien und die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien in landwirtschaftlichen Vorrangzonen sind zulässig, sofern das öffentliche Interesse an der Nutzung dieser Flächen für die Energiegewinnung jenes als landwirtschaftliche Produktionsstätte überwiegt. In diesen Fällen ist eine Kombination mit einer landwirtschaftlichen Nutzung anzustreben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise