(1) Überörtliche Siedlungsgrenzen dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zum Schutz sensibler Landschaftsteile, des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
(2) Überörtliche Siedlungsgrenzen werden entweder in Form von Linien entlang einzelner Gebiete festgelegt oder als Umschließung bestehender (Streu-)Siedlungen.
(3) Außerhalb den in Anlage 1 und 2 dargestellten Siedlungsgrenzen sind Neuausweisungen von Bauland sowie Widmungsarten mit gleicher Wirkung nicht zulässig.
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