(1) Die Raumstruktur des Planungsraumes wird auf Grundlage der Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm 2011, LGBl. Nr. 71/2011, sowie der spezifischen Gegebenheiten der Natur und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse im Planungsraum durch Standorte und Zonen ausgestaltet, die bestimmte Ordnungs- und Entwicklungsfunktionen erfüllen.
(2) Zonen sind funktional abgegrenzte Gebiete, die entsprechend ihrer besonderen Beschaffenheiten, Eignungen und/oder Potenziale bestimmte übergeordnete Nutzungs- und Entwicklungsschwerpunkte und Schutzinteressen aufweisen. Das Schutzinteresse ist für die festgelegten Zonen jeweils gesondert angegeben.
(3) Standortfestlegungen weisen die besondere Eignung einer Gemeinde für bestimmte Funktionen aus. Maßnahmen die dieser Eignung widersprechen oder diese beeinträchtigen, sind grundsätzlich nicht zulässig.
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