(1) Die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft sind sicherzustellen. Hochwertige landwirtschaftliche Nutzflächen sollen für die landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleiben. Eine dauernde Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft ist anzustreben und eine ökologisch intakte Natur zu erhalten.
(2) Die Verbesserung der Agrarstruktur unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte ist anzustreben. Die Ausweitung des Anteils der biologisch bewirtschafteten Flächen ist zu unterstützen.
(3) Kleinstrukturierte Landwirtschaft sowie die regionalen Schwerpunkte des Anbaus sind zu erhalten und zu fördern.
(4) Die Land- und Forstwirtschaft soll in den Europa- und Landschaftsschutzgebieten vor allem die traditionelle Natur- und Kulturlandschaft erhalten, wobei in den in der Anlage B des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, gekennzeichneten Tourismuseignungszonen besonders Bedacht auf den Tourismus zu nehmen ist.
(5) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist zu stärken. Dies kann sowohl über Produktveredelungen, die Schaffung neuer Wertschöpfungsketten oder neuer Vertriebswege erfolgen, als auch über die Optimierung der bestehenden Prozesse, Produktmarken und Genussregionen erfolgen. Dabei sind insbesondere regionale organisierte Vermarktungsverbände und Produktmarken sowie intensive Kooperationen mit dem Tourismus anzustreben.
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