§ 13a Ausnahme vom Anwendungsbereich — Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Eigenbetriebe, soweit laut Statuten eigene Regelungen getroffen worden sind und nicht Agenden der Hoheitsverwaltung vollzogen werden.
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