§ 11 Bundesrechnungsdienst — Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA)
Rückverweise
Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen hat, gelten für diese die Bundesvorschriften über die Buchhaltung, Gebarung und Verrechnung.
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