§ 11 Bundesrechnungsdienst — Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA)
Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen hat, gelten für diese die Bundesvorschriften über die Buchhaltung, Gebarung und Verrechnung.
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