(1) Die Genehmigung der Geschäftsstücke (worunter immer auch Zahlungsaufträge zu verstehen sind) obliegt den Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen des ihnen nach der Referatseinteilung (§ 3 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. Nr. 35/2015, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2022) zustehenden Wirkungsbereichs. Die Mitglieder der Landesregierung können sich bei Amtshandlungen und Erledigungen, bei denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung die Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann oder der Landesregierung oder einem Mitglied derselben vorbehält, durch den Landesamtsdirektor bzw. durch den Gruppenvorstand, den Abteilungsvorstand sowie durch einzelne geeignete Bedienstete, jeweils in deren Zuständigkeitsbereich, vertreten lassen.
(2) Der Abteilungsvorstand ist zur Genehmigung der Geschäftsstücke seiner Abteilung innerhalb der ihm vom zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragenen Befugnis berechtigt. Er hat jene Geschäftsstücke, deren Genehmigung außerhalb dieser Befugnis liegt, nach vorbereitender Bearbeitung abzuzeichnen und sodann an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu leiten. Der Abteilungsvorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung geeigneten Bediensteten die Genehmigung von Geschäftsstücken im Bereich der von ihnen zu besorgenden Aufgaben übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform. Sofern die Abteilung in weitere Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen und Außenstellen gegliedert ist, kann der Abteilungsvorstand zudem die Leiter der jeweiligen weiteren Gliederungseinheiten ermächtigen, mit seiner Zustimmung die Befugnis zur Genehmigung von Geschäftsstücken an geeignete Bedienstete dieser Gliederungseinheit zu übertragen. Eine solche Übertragung bedarf außer in dringenden Ausnahmefällen der Schriftform. Eine mündliche Erteilung ist ehestmöglich schriftlich festzuhalten.
(3) Die Formen der Fertigung sind vom Landesamtsdirektor in der Büroordnung festzulegen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Landesamtsdirektor und den Gruppenvorstand.
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