(1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 können frühestens ab dem 10. Juli 2023, jedoch längstens bis 31. Oktober 2023 von der Gemeinde angeordnet werden.
(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 4 heranzuziehen sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise