(1) Die Anlage 1 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Gemäß § 24b Abs. 5 Bgld. RPG 2019 werden die in der Anlage 1 dargestellten Kaufpreise als maximale Quadratmeterpreise für jede Gemeinde im Burgenland festgelegt.
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