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Verordnungen
Bildung des Gemeindeverbandes „Strem-Großmürbisch“
§ 2
§ 2
In Kraft seit 06. April 2023
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§ 2 — Bildung des Gemeindeverbandes „Strem-Großmürbisch“
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Der Sitz des Gemeindeverbandes ist Großmürbisch.
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