(1) Betriebsstandorte sind einzelne Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit regionaler Bedeutung, welche in ihrer Wirkung, Größe, Angebots- und Nutzungsvielfalt und dem Einzugsbereich regionale Impulse setzen.
(2) Als Betriebsstandorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.3. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte der Stufen 1 und 2.
(3) Neuausweisungen von Betriebsgebieten und Erweiterungen bestehender Betriebsgebiete außerhalb von Betriebsstandorten sind nur bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 ha zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Erweiterung von bestehenden Industrie- und Betriebsgebieten, sofern diese nachweislich der Erweiterung eines bereits im Gemeindegebiet bestehenden Betriebes dienen sowie die Ausweisung von interkommunalen Betriebsgebieten.
(4) Die Verwertung bereits als Betriebs- oder Industriegebiet gewidmeter nicht oder nur geringfügig bebauter Flächen ist vor Neuwidmungen zu prüfen
(5) Die Betriebsstandorte sind mit dem Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel abzustimmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise