Vorwort
§ 1
Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf die Gebiete der Gemeinden Deutschkreutz, Halbturn, Neusiedl am See, Weiden am See, Nikitsch, Pama, Großwarasdorf, Horitschon und Raiding.
(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:50 000 sowie aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Windkraftanlagen in der jeweiligen Eignungszone ( Anlage 1 ).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist, sowie die Festlegung von Ausschlusszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig ist.
In den planlichen Darstellungen der Anlage 1 werden Eignungszonen und Ausschlusszonen gemäß § 53c Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 festgelegt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und § 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.