Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Vorwort
§ 1
§ 1
Örtlicher Geltungsbereich
Der örtliche Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht sich auf die Gebiete der Gemeinden Deutschkreutz, Halbturn, Neusiedl am See, Weiden am See, Nikitsch, Pama, Großwarasdorf, Horitschon und Raiding.
§ 2
§ 2 Allgemeines
(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:50 000 sowie aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Windkraftanlagen in der jeweiligen Eignungszone ( Anlage 1 ).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist, sowie die Festlegung von Ausschlusszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig ist.
§ 3
§ 3 Zonen
In den planlichen Darstellungen der Anlage 1 werden Eignungszonen und Ausschlusszonen gemäß § 53c Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 festgelegt.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und § 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.